Schweiz: Tierschutzrechtliche Verbesserungen für Krebstiere

Neue gesetzliche Vorgaben zum Schlachten von Krebstieren in der Schweiz ab dem 01.01.2022

Ein Tierschutzgesetz sollte – wie es dies bereits im Namen trägt – Tiere schützen. Tiere sollten vor Schmerz, Leid und Qualen jeglicher Art geschützt werden – insbesondere denjenigen, die von uns Menschen ausgehen. Auch wenn der bisher gesetzlich garantierte Schutz lange nicht weit genug geht – das Töten nach deutschem Gesetz zum Beispiel weiterhin aus „vernünftigem Grund“ möglich bleibt –, muss ein gewisser Standard eingehalten werden und die Tötung möglichst schonend durchgeführt werden.

Für Wirbeltiere existieren daher bereits Regelungen, die grundsätzlich eine Betäubung vor der Tötung fordern.[1]Z.B.: in Deutschland § 5 TierSchG. Für Krebstiere gelten diese Regelungen in Deutschland jedoch nicht. Daher ist es bisher unter anderem auch möglich, Hummer bei lebendigem Leib zu kochen und den Tieren hierdurch minutenlange Schmerzen im Todeskampf zuzufügen.

Die grausame Realität der Tötung geht jedoch weit über das lebendige Kochen hinaus. So zählt zum Beispiel das Entfernen der Scheren von lebendigen Krabben zu einer heute noch weltweit vorherrschenden Praxis der Fischereiindustrie. Die Abtrennung von Gliedmaßen bei vollem Bewusstsein ist ein weiterer qualvoller Weg in den Tod für die Tiere.

Die rechtliche Situation in der Schweiz, Österreich und Deutschland

Bereits seit 2018 sieht Art. 178 der Tierschutzverordnung der Schweiz vor, dass Wirbeltiere und Panzerkrebse vor dem Töten betäubt werden müssen. Auch das Abtrennen von Gliedmaßen ist in der Schweiz bei lebenden Tieren durch Art. 179 der Tierschutzverordnung in Verbindung mit der entsprechenden „Fachinformation Tierschutz, Nr. 16.8“ des Bundesministeriums für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bereits verboten.

In Österreich existiert ein solch ausdrückliches Verbot zwar nicht, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 15 Tierschutzgesetz besagt jedoch, dass einem lebenden Tier keine Gliedmaßen amputiert werden dürfen. Ferner gilt auch hier nach § 7 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes eine Betäubungspflicht – im Unterschied zur Regelung in der Schweiz jedoch allgemein für alle Tiere und nicht nur für Wirbeltiere und Panzerkrebse.

In Deutschland hingegen besteht eine Betäubungspflicht lediglich im Falle der Tötung von Wirbeltieren. Hinsichtlich der Entfernung von Scheren fehlt eine gesetzliche Regelung gänzlich. In der Tierschutz-Schlachtverordnung wird in § 11 und § 13 Anhang B Nr. 8 lediglich die einzig legale Art der Tötung von Krabben – das Einlegen in kochendes Wasser – beschrieben. Hieraus kann man als Argumentum e Contrario zwar schließen, dass das Töten durch Amputation keine legale Art der Tötung ist, eine klare Regelung hierzu wäre jedoch wünschenswert.

Hintergrund der Forderung nach mehr Schutz für Krebstiere

Denn mittlerweile ist seit etlichen Jahren bekannt, dass nicht nur menschliche Tiere und weitere Säugetiere Leid und Schmerz empfinden. Viele Studien kamen zu dem Ergebnis, dass Krebstiere ebenfalls Schmerzen empfinden können und ihr Verhalten nicht nur eine undefinierbare Reaktion auf einen Reiz darstellt.

So hat unter anderem eine Studie der London School of Economics aus 2021 das Empfindungsvermögen von Krebstieren und Tintenfischen untersucht und kam in ihrer Auswertung von über 300 Studien zu dem Ergebnis, dass diese Tierarten ebenfalls Schmerz empfinden und versuchen, diesen zu vermeiden oder abzuwehren und daher unter anderem sowohl das Entfernen der Scheren sowie das Lebendkochen nicht mehr praktiziert werden dürften.[2]Birch, Jonathan & Burn, Charlotte & Schnell, Alexandra & Browning, Heather & Crump, Andrew (11.2021): Review of the Evidence of Sentience in Cephalopod Molluscs and Decapod … Weiterlesen

Warum also gewähren wir diesen Tieren nicht zumindest den gleichen Schutz, wie er Wirbeltieren zugesichert wird?

Gesetzesänderung in der Schweiz und Forderung an die deutsche Gesetzgebung

In der Schweiz tritt am 01.01.2022 bereits die nächste Novellierung in Kraft, die eine Verbesserung der rechtlichen Situation – insbesondere auch für Krebstiere – mit sich bringt. Mit der revidierten Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten sollen unter anderem auch Krebstiere von dem Schutzgedanken einer möglichst schonenden Tötung erfasst werden. Insbesondere wird hier die Art der Tötung ins Auge gefasst – so soll die Tötung durch mechanische Zerstörung des Gehirns der Tiere zukünftig nicht mehr legal sein und eine Betäubung nur noch durch Elektrizität erlaubt sein. Selbstverständlich ist auch hiermit noch Tierleid verbunden, es sind jedoch kleine Schritte in die richtige Richtung erkennbar, die auch in Deutschland anzustreben sind, leider jedoch noch längst nicht zur gesetzlichen Realität geworden sind.

Wie bereits ausgeführt, ist der Schutz, den insbesondere Krebstiere von der deutschen Rechtsordnung erhalten, mehr als nur unzulänglich. Im Wissen um die Leiden der Tiere ist zumindest zu erwarten, dass Deutschland mit seinen Nachbarländern – Österreich und der Schweiz – wenigstens gleichzieht und eine umfassende Regelung für alle Tiere, nicht nur Wirbeltiere, trifft.

Beiträge

der Tierschutzorganisation PETA Deutschland e.V.

Quellen[+]