Was ist Tierquälerei?

Gesetzliche Voraussetzungen und strafrechtliche Folgen

Schlägt man das Wort „Tierquälerei“ im Duden nach, so erhält man die Definition „unnötiges Quälen, rohes Misshandeln von Tieren“. Doch ist nicht jedes Quälen von Tieren unnötig? Und sind Misshandlungen nicht stets roher Natur? Der offiziellen Bedeutung nach könnte man annehmen, es sei in manchen Situationen legitim, leidensfähigen Tieren Schaden zuzufügen. Oder sind wir hier zu spitzfindig? Ein Blick auf die deutsche Gesetzgebung:

Der Tierschutz im Grundgesetz

Der Tierschutz ist in Deutschland bereits im Art. 20a des Grundgesetzes (GG) als Staatszielbestimmung festgesetzt. Prinzipiell ist dieser damit in der Verfassung grundrechtsähnlich verankert und kann Grundrechte im Kollisionsfall beschränken. Stehen sich also ein Grundrecht und das Staatsziel Tierschutz gegenüber, muss zwischen diesen im Einzelfall abgewogen werden. Inhalt des Art. 20a GG ist dabei der Schutz der Tiere im Rahmen der Verfassung durch die drei Gewalten (Legislative, Exekutive, Judikative). Die Gesetzesbegründung hebt dabei die „Verpflichtung, Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten“ besonders hervor.[1]Amtliche Begründung des Art. 20a GG, BT-Drs. 14/8860, Seite 3, https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/088/1408860.pdf, Seite 3 [zuletzt abgerufen am 08.04.2021].. Wir Menschen stehen demnach in der Pflicht, die Würde der Tiere, die ihnen als Lebewesen zukommt, anzuerkennen und ihren Eigenwert zu achten.[2]vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, Art. 20a GG, Rn. 5 ff.; zur amtlichen Begründung des Art. 20a GG, BT-Drs. 14/8860, Seite 3, … Weiterlesen

Auch formuliert die amtliche Begründung zu Art. 20a GG „den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden sowie Zerstörung ihrer Lebensräume“.[3]Amtlichen Begründung des Art. 20a GG, BT-Drs. 14/8860, Seite 3, https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/088/1408860.pdf [zuletzt abgerufen am 08.04.2021]. Der Gesetzgeber nimmt hierbei mehrfach Bezug auf das Tierschutzgesetz (TierSchG), auf welches bei der Auslegung des Art. 20a GG zurückzugreifen ist. Um also zu verstehen, wie Tiere hierzulande vor Tierquälerei geschützt werden, muss man daher das TierSchG genauer betrachten.

Der Begriff „Tierquälerei“ im Tierschutzgesetz

Das deutsche Tierschutzrecht kennt drei Varianten der Tierquälerei:

Zunächst ist das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund strafbar gemäß § 17 Nr. 1 TierSchG.

Vom Straftatbestand sind demnach nur Wirbeltiere erfasst. Wirbellose, wie z. B. Krebse oder Würmer, sind von vornherein nicht durch das TierSchG geschützt. Geschützt sind alle Säugetiere, Knochen- und Knorpelfische, Amphibien, Reptilien, Rundmäuler und Vögel. Es ist dabei egal, ob es sich um ein sogenanntes „Nutztier“, „Haustier“ oder ein Wildtier handelt.

Im sogenannten „Küken-Urteil“ hat das Bundesverwaltungsgericht dabei auch klargestellt, dass auch bei sogenannten „Nutztieren“ rein wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht ausreichen, um einen vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 TierSchG zur Tötung darzulegen.[4]Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2019, Az. 3 C 28.16, Rn. 16, https://www.bverwg.de/130619U3C28.16.0 [zuletzt abgerufen am 08.04.2021].

 

Im Gegensatz zur Vorinstanz des OVG Münster, welches die üblichen Erwägungen deutscher Gerichte teilte, sah es das Töten männlicher Eintagsküken aus ökonomischen Gründen folglich als Verstoß gegen das TierSchG. Die männlichen Küken dürfen nicht einfach so, aus rein wirtschaftlichen Gründen, getötet werden.[5]Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2019, Az. 3 C 28.16, Rn. 16, https://www.bverwg.de/130619U3C28.16.0, Rn. 26 [zuletzt abgerufen am 08.04.2021]. Allerdings macht auch das Bundesverwaltungsgericht deutlich, dass es hinsichtlich der Alternativfindung zum Schreddern der Küken (etwa durch Geschlechtsidentifizierung im Ei) eine Übergangsfrist geben muss, in der das Töten der männlichen Eintagsküken straffrei bleibt. Die Richter:innen wollten es den Betrieben nicht zumuten, zweimal umzustellen: einmal, um die männlichen Küken aufzuziehen, und dann noch einmal, wenn eine Geschlechtsbestimmung im Ei möglich wird. Folglich geht es auch in diesem Urteil wieder um rein wirtschaftliche Gründe, aus denen das Küken-Schreddern weitergeht.[6]Endres, Es werden noch viele Küken sterben, in DIE ZEIT, https://www.zeit.de/wirtschaft/2019-06/kuekenschreddern-toetung-bundesverwaltungsgericht-urteil-tierwohl-gefluegelwirtschaft/komplettansicht … Weiterlesen.

„Ohne vernünftigen Grund“ tötet, also wer keine rechtlich gebilligte Rechtfertigung hierfür hat. Hierfür ist grundsätzlich eine sorgfältige Abwägung widerstreitender Interessen erforderlich, ob im Einzelfall ein vernünftiger Grund gegeben ist. Eine Rechtfertigung kann sich aber auch aus spezielleren Gesetzen ergeben (zum Beispiel aus dem Jagd- oder Tierseuchenrecht oder aus dem Polizei- und Ordnungsrecht) oder aus allgemeingültigen Rechtfertigungsgründen, wie etwa der Notwehr (§ 32 StGB) oder dem Notstand (§ 34 StGB, §§ 228, 904 BGB).[7]vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 17 TierSchG, Rn. 5-13.

Abgesehen von der Tötung kann sich derjenige wegen Tierquälerei schuldig machen, der einem Wirbeltier „aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden“ (§ 17 Nr. 2 lit. a TierSchG) zufügt oder „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden“ verursacht (§ 17 Nr. 2 lit. b TierSchG).

Bei dem Wort Tierquälerei haben wohl die meisten eine Straftat nach § 17 Nr. 2 lit. a TierSchG vor Augen: Täter:innen, die aus „Rohheit“ handeln. Das bedeutet jedoch nicht, dass Täter:innen sadistisch sein müssen. Es genügt, wenn ihnen das Leiden der Tiere egal ist und sie ohne Mitgefühl handeln.[8]vgl. Lorz/Metzger, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 7. Auflage 2019, § 17 TierSchG, Rn. 44.

Bei Schmerzen und Leiden darf zudem nicht auf menschliches Schmerzempfinden abgestellt werden. Als Leiden gilt zum Beispiel auch das Empfinden von Angst[9]Hoven/Hahn, Tierschutzstrafrecht – Ein Überblick, JuS 2020, 823, Seite 825.. Erheblich ist jedes Leiden, das nicht bloß geringfügig ist, es ist also nicht nur eine besonders schwere Verletzung strafbar.

Die Justiz versteht dieses Kriterium jedoch leider immer noch häufig falsch und stellt zu hohe Anforderungen an die Leidensfähigkeit, wodurch sie viele Fälle von Tierquälerei straflos durchgehen lässt. So wurde ein Strafverfahren gegen den Zoo Hannover eingestellt, weil die Staatsanwaltschaft es nicht als erwiesen ansah, dass Elefanten durch die Benutzung des sogenannten Elefantenhakens erheblich litten.[10]PETA, Zoo Hannover quält Elefanten – alles zum Verfahren von 2017, https://www.peta.de/neuigkeiten/zoo-hannover-elefanten-verfahren-2017/ [zuletzt abgerufen am 08.04.2021]. Und auch im Fall des Schweinemastbetriebs in Günthersdorf wurde die Ermittlung seitens der Staatsanwaltschaft wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt, obwohl Foto- und Videoaufnahmen belegten, dass die Schweine in viel zu engen Kastenständen und Buchten mit viel zu vielen Artgenossen ohne ausreichend Nahrung und Trinkwasser in ihren eigenen Fäkalien ihr Dasein fristen mussten, teils mit schweren Verletzungen oder Krankheiten.[11]PETA, Das System Tierquälerei – Schweinehölle in Günthersdorf, https://www.peta.de/themen/schweinezucht-guenthersdorf/ [zuletzt abgerufen am 08.04.2021].

Wer nicht aus Rohheit handelt, der kann sich strafbar machen, indem er dafür verantwortlich ist, dass ein Tier lange oder wiederholt leidet oder Schmerzen empfindet. Auch dabei ist immer zu bedenken, dass die meisten Spezies anders empfinden als wir Menschen. Sie können Situationen, in denen sie leiden, nicht so überblicken wie wir.

Eine Situation kann aus der menschlichen Perspektive harmlos erscheinen, während ein Tier nicht versteht, was passiert und diese Situation als lebensbedrohlich empfindet und Todesangst leidet. Daher muss je nach den konkreten Umständen schon nach wenigen Minuten von länger anhaltenden Leiden gesprochen werden.[12]Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 17 TierSchG, Rn. 92.

Die Täter:innen müssen vorsätzlich handeln, um sich strafbar zu machen. Sie müssen also erkennen, was sie da gerade tun, und die Folgen für das betreffende Tier mindestens „billigend in Kauf nehmen“ (dolus eventualis). Vorsatz bedeutet also nicht unbedingt Absicht (dolus directus 1. Grades), sondern auch, wer sich denkt, „egal, ob was passiert oder nicht – ich mache das jetzt trotzdem“, handelt vorsätzlich. Die Täter können sich dabei auch nicht schlicht auf einen Irrtum berufen, denn ein solcher hat gemäß § 16 und § 17 StGB hohe Anforderungen an die Straffreiheit des Täters.[13]vgl. Beck-OK StGB/Kudlich, 49. Edition vom 01.01.2021, § 16; vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 17 TierSchG, Rn. 119.

Wer hingegen fahrlässig handelt, also die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er/sie die Verwirklichung des Erfolgs (hier die Verwirklichung von Schmerzen, Schäden oder Leiden für ein Tier) hätte voraussehen können, macht sich nicht nach § 17 TierSchG strafbar. Es kommt jedoch eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG in Betracht. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 18 Abs. 4 TierSchG).

Welche strafrechtlichen Folgen kann es für Tierquälerei geben?

Wer eine Tierquälerei nach § 17 TierSchG begeht, dem drohen bis zu drei Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe. Der Strafrahmen von drei Jahren Freiheitsstrafe wurde jedoch seit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 24.07.1972 nur ein einziges Mal von einem deutschen Gericht ausgeschöpft.[14]Urteil des Amtsgericht Ulm vom 15.03.2019, Az. 1 Ls 12 Js 19998/16, https://openjur.de/u/2171861.html [zuletzt abgerufen am 08.04.2021].

Wieso werden dann weiterhin Tiere in der „Nutztierhaltung“ gequält und getötet?

Es ist leider dennoch weiterhin Realität, dass Tierquälereien von Polizei und Staatsanwaltschaften meist kaum oder nur nachlässig verfolgt werden. Das betrifft nach wie vor insbesondere Taten, die in der industriellen Tierhaltung geschehen. Auf Anzeigen aus der Bevölkerung oder von Tierschutzorganisationen wird meist nur nach wiederholtem Nachfragen oder nach Dienstaufsichtsbeschwerden bei den Vorgesetzten reagiert. Statt konkreten Verdachtsmomenten zeitnah mit unangemeldeten Durchsuchungen nachzugehen, wird so gut wie immer zunächst die Echtheit des vorgelegten Beweismaterials angezweifelt und über Wochen oder gar Monate geprüft. Eher werden Tierschützer:innen oder Journalist:innen verfolgt, die in Tierställe eindringen, um Beweise für Tierschutzverstöße zu dokumentieren.

Dabei erkannten 2018 zunächst das OLG Naumburg und später der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Verbreiten von Aufnahmen, die durch das Eindringen in Tierställe erlangt wurden, rechtmäßig ist und das Eindringen straffrei bleiben kann.[15]Urteil des OLG Naumburg vom 22.02.2018, Az. 2 Rv 157/17, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/KORE508972018; Urteil des BGH vom 10.04.2018, Az. VI ZR 396/16, … Weiterlesen

Das OLG führt hierbei aus, dass das Eindringen in Tierställe unter gewissen Umständen einen rechtfertigenden Notstand im Sinne des § 34 StGB darstellen kann (Rn. 26 ff.). Der BGH kommt zu dem Schluss, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Zustände, das Interesse der landwirtschaftlichen Betriebe an ihrem Eigentum (Art. 14 I GG) überwiege (Rn. 25 ff.).

Und was sagt die Politik dazu?

Führende Politiker:innen der Unionsparteien und der SPD stützen die Mentalität der Behörden noch, indem sie investigativ arbeitende Tierschützer:innen kriminalisieren.[16]Mehr dazu: PETA, Bundesregierung will Filmaufnahmen in Ställen verhindern. Das sagen Juraprofessor:innen dazu, https://www.peta.de/neuigkeiten/jura-professoren-zu-vermeintlichen-stalleinbruechen/; … Weiterlesen

So steht im Koalitionsvertrag der beiden Fraktionen zur 19. Legislaturperiode (2018-2021), „wir wollen Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv ahnden“.[17]Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode, Seite 86 Rn. 4014, https://archiv.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1 [zuletzt abgerufen am … Weiterlesen

Statt also die bestehenden Bedingungen der Tiere in den Ställen zu verbessern, sollen diejenigen bestraft werden, die diese aufdecken.

Der Strafrechtsprofessor Prof. Dr. Jens Bülte von der Universität Mannheim findet hierzu die passenden Worte:

„Wer eine Tierquälerei begeht, wird bestraft, wer sie tausendfach begeht, bleibt straflos und kann sogar mit staatlicher Subventionierung rechnen.“[18]Bülte, „Zur faktischen Straflosigkeit institutionalisierter Agrarkriminalität“ in Goltdammer’s Archiv für Strafrecht, 2018, S. 35 ff.

Würden es nicht helfen mehr zu kontrollieren?

Die Kontrollen bei den Landwirt:innen durch die Veterinärbehörden, die die Straftaten aufdecken könnten, finden nur selten statt. Zwei Bundestagsanfragen von Grünen und FDP ergaben, dass tierhaltende Landwirt:innen bundesweit nur alle 17 Jahre kontrolliert werden. In Bayern kommen Amtsveterinär:innen sogar nur einmal in 48 Jahren, in Schleswig-Holstein alle 37 Jahre, in Sachsen-Anhalt alle 24 Jahre und auch in Baden-Württemberg nur alle 19 Jahre.[19]Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der FDP, BT-Drs. 19/3195, S. 6, abrufbar unter: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/031/1903195.pdf [zuletzt abgerufen am 08.04.2021].

Diese Kontrollen erfolgen dann auch noch sehr oberflächlich. Die beauftragten Amtsveterinär:innen haben wegen Überlastung nur wenig Zeit für die einzelnen Ställe und Schlachthäuser. Laut Holger Vogel, dem Präsidenten des Bundesverbandes der beamteten Tierärzte (BbT), gibt es 3.900 Amtstierärzt:innen in Deutschland, es würden aber 2.000 weitere gebraucht.[20]Schrot und Korn, Tierhaltung: Außer Kontrolle, https://schrotundkorn.de/umwelt/tierhaltung-ausser-kontrolle [zuletzt abgerufen am 08.04.2021]. Zudem werden die Kontrollen nach Ankündigung durchgeführt und sind somit kaum aussagekräftig.

Zusätzlich decken Journalist:innen immer häufiger Fälle auf, in denen Amtsveterinär:innen, die für die ansässige Fleischindustrie unbequem werden, gezielt durch die Unternehmer:innen oder sogar ihre Vorgesetzten unter Druck gesetzt werden.[21]Katharina Heckendorf „Arme Schweine – Amtstierärzte sollen kontrollieren, dass Tierbetriebe ordentlich arbeiten. Decken sie jedoch Missstände auf, werden die Veterinäre angefeindet und … Weiterlesen

Die Agrarlobby hat in Gestalt des Bauernverbands einen großen Einfluss auf die Landratsämter, bei denen die Amtsveterinär:innen angestellt sind. Bemängeln diese bei einer Besichtigung die Haltungsbedingungen, so ergeht nicht selten gegen sie persönlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Es kommt auch immer wieder vor, dass Amtstierärzt:innen persönlich von Landwirt:innen bedroht werden, deren Betriebe sie eigentlich kontrollieren sollen.

Auch Zirkusbetreiber:innen sind bekannt dafür, mit rabiaten Mitteln gegen amtstierärztliche Kontrollen vorzugehen.[22]PETA, Zirkus Africas Big Circus oder Jambo Afrika, ehemals Zirkus Monte Carlo und Zirkus Don Carlos, (Chronik), https://www.peta.de/themen/chronikafrikasbigcircus/ [zuletzt abgerufen am 08.04.2021]. So wurde der Zirkusdirektor Hardy Weisheit 2018 wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Er hatte die Mitarbeiterin des Weimarer Veterinäramtes im Streit mit einer Eisenkette verletzt.[23]PETA, Hardy Weisheit kapituliert und zieht Berufung zurück: Zirkusdirektor wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt – PETA fordert zum Schutz von Mensch und Tier kommunales … Weiterlesen

 

Dieser Beitrag basiert auf einem Beitrag, der von Marina Peltz während ihres Referendariats bei PETA geschriebenen und von unserer Rechtspraktikatin Tabea Unkel aufgegriffen wurde.

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war im Frühjahr 2021 Rechtspraktikantin bei PETA Deutschland e.V. in Berlin und unterstützt den Tierrechtsblog in ihrer Freizeit weiterhin.

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