§ 323c Strafgesetzbuch: Unterlassene Hilfeleistung bei Tieren

Strafrecht tierschutzgerecht denken: Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c Absatz 1 Strafgesetzbuch am Beispiel von Wildunfällen

Im Jahr 2019 ereigneten sich allein in Deutschland rund 295.000 registrierte Wildunfälle – so viele wie nie zuvor.[1]Gesamtverbund der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Wildunfälle erreichen Rekordhoch, https://www.gdv.de/de/medien/aktuell/wildunfaelle-erreichen-rekordhoch-63692 [zuletzt abgerufen am … Weiterlesen Für Wildtiere enden diese Unfälle in der Regel tödlich. Tragen die Tiere schwere Verletzungen davon, gilt nach § 22a Bundesjagdgesetz (BJagdG), dass die Jagdausübungsberechtigten das verletzte Tier – wenn möglich – zu versorgen oder als letztes Mittel von den Schmerzen zu erlösen haben. Somit ergibt sich aus dem Gesetz eine Garantenstellung für die Jagdausübungsberechtigten gegenüber dem notleidenden Wildtier. Verweigern sie die Hilfe und lassen das schwerverletzte Tier vorsätzlich liegen, erfüllen sie aufgrund ihrer gesetzlichen Verantwortung den Tatbestand der Tierquälerei durch Unterlassen gemäß § 17 Nr. 2 b) Tierschutzgesetz (TierSchG), § 13 Strafgesetzbuch (StGB).

Die Rechtslücke? Ein Fall aus der Praxis

In einem sich kürzlich ereigneten Fall fanden mehrere Spaziergänger:innen einen mutmaßlich angefahren Fuchswelpen am Waldrand, der um sein Leben rang. Die Beteiligten konnten weder jemanden beim Veterinäramt noch eine:n zuständige:n Jagdpächter:in erreichen. Schließlich konnte ein Jäger aus dem nächsten Ort kontaktiert werden. Zwar erschien der Jäger – allerdings verweigerte er jede Hilfe mit der Begründung, er sei örtlich nicht zuständig. Somit ließ er den notleidenden Fuchswelpen sowie die hilfsbereiten Menschen fassungslos zurück.

Die Rechtslage sieht in Fällen vor, in denen Hobby-Jäger:innen ohne Jagdausübungsberechtigung einem notleidenden Wildtier begegnen, dass diese zwar das Recht haben, Wildtiere zu versorgen oder zu erlösen, aber ihnen keine explizite gesetzliche Verpflichtung zukommt, die sie zu Garant:innen machen würde.[2]Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 236. EL Mai 2021, § 22a BJagdG Rn. 6. Der Jäger im besagten Fall war örtlich zwar nicht zuständig, ist aber ebenfalls im Rahmen der jagdlichen Ausbildung mit wildbiologischen Fragen und dem Umgang mit wild lebenden Tieren konfrontiert worden. Daher erscheint es widersprüchlich, dass nur Jagdausübungsberechtigte strafrechtlich belangt werden können, aber am verletzten Tier vorbeispazierende Hobby-Jäger:innen, die dem Tier die genauso erforderliche und zumutbare Hilfe verweigern, straflos bleiben. Es handelt sich hierbei jedoch nur vermeintlich um eine Regelungslücke.

Strafrechtliche Pflicht zur Hilfeleistung auch ohne Garantenstellung

Das deutsche Recht kennt eine strafrechtliche Pflicht zur Hilfeleistung auch unabhängig von einer Garantenstellung – sie trifft also nicht nur Jäger:innen, sondern jedermann. Diese Normierung finden wir in § 323c Absatz 1 StGB. Dort heißt es:

„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Da die Frage, ob § 323c Absatz 1 StGB auf Tiere anwendbar ist, noch nicht eindeutig geklärt ist, möchten wir Ihnen am Beispiel von Wildunfällen erläutern, weshalb dies geboten ist und keineswegs zu einer Ausuferung des Strafrechts führen würde, sondern vielmehr unserer Rechtsordnung entspricht.

Der Status quo

323c StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt, das unabhängig von Garantenstellungen grundsätzlich durch jeden Menschen begangen werden kann.[3]Gaede, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 323c Rn. 3. Der Strafgrund der Norm beruht auf dem Allgemeininteresse an solidarischer Schadensabwehr.[4] Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 323c Rn. 1.

Nach bisheriger Auffassung werden grundsätzlich Individualrechtsgüter vom Schutzzweck des § 323c Absatz 1 StGB berücksichtigt.[5]Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 323c Rn. 1. Darunter fallen beispielsweise Leib, Leben und Eigentum.[6]Heintschel-Heinegg, in: BeckOK-StGB, 50. Edition Mai 2021, § 323c StGB Rn. 1. Aufgrund der Regelung in § 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann rechtlich Eigentum an Tieren erlangt werden. Bei den sogenannten „Nutz- oder Haustieren“ sind die Eigentümer:innen in der Regel die Halter:innen.

Für die Konstellation eines angefahrenen Hundes, der im Eigentum eines Menschen steht und von unseren Hobby-Jäger:innen gefunden wird, kann also ohne Weiteres eine Hilfeleistungspflicht angenommen werden.

Bezüglich der Eigentumssituation verhält es sich bei Wildtieren anders. Sie werden im Recht meist als „herrenlos“ klassifiziert. Nur Jagdausübungsberechtigte können durch ihr Aneignungsrecht das Eigentum an Wildtieren erlangen.[7]Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2019, Einf. Rn. 87. Doch eine Anwendung des
§ 323c Absatz 1 StGB auch auf Tiere, die rechtlich nicht im Eigentum eines Menschen stehen, ist nur konsequent, wenn wir uns die Ausgestaltungen im Recht anschauen und das mit der Norm verfolgte Allgemeininteresse an solidarischer Schadensabwehr im Blick behalten.

Der ethische Tierschutz als Rechtsgut

Werfen wir zunächst einen Blick ins Tierschutzgesetz: Das Tierschutzgesetz verankert den ethischen Tierschutz, der sich auf das Rechtsgut der sittlichen Ordnung zwischen Mensch und Tier bezieht.[8]Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2019, Einf. Rn. 60.

Bei dieser besonderen Beziehung zwischen Mensch und Tier handelt es sich um ein Rechtsgut eigener Art.[9]Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2019, Einf. Rn. 58ff.

Jedoch spricht einiges dafür, den ethischen Tierschutz auch als Individualrechtsgut anzuerkennen. Der ethische Tierschutz liegt mitunter im Interesse des Zusammenlebens der Menschen und sieht den Menschen eingebettet in das Ökosystem.[10]Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2019, Einf. Rn. 60.

Daraus ergibt sich eine menschliche Verantwortung, die Natur und Tiere zu schützen. Insbesondere der Straftatbestand der Tierquälerei in § 17 TierSchG belegt, dass wir Tiere um ihrer selbst willen unter Schutz stellen.[11]Greco, JZ 2019, 390 (392). Diese besondere Aufgabe wurde mit der Anerkennung des Rechtsguts der sittlichen Ordnung zwischen Mensch und Tier im Tierschutzgesetz bekräftigt. Somit bindet der ethische Tierschutz jeden Menschen individuell an die Ordnung zwischen ihm und den Tieren genauso wie an die Ordnung zwischen Menschen und ihren dazugehörigen Eigentumsverhältnissen, die wiederum als Individualrechtsgut unstreitig anerkannt sind.

Dass wir Tierschutz auch über Eigentum stellen, zeigen Entwicklungen der Rechtspraxis. So bestätigten zwei Gerichte im gleichen Rechtszug ein Nothilferecht aufgrund des Tierschutzes zulasten der Stalleigentümer:innen.[12]LG Magdeburg, 11.10.2017 – 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17); OLG Naumburg, 22.02.2018 – 2 Rv 157/17. Das Bundesverwaltungsgericht stellte wirtschaftliche Interessen hinter das Lebensinteresse Millionen männlicher Küken an.[13]BVerwG 3 C 28.16 – Urteil vom 13. Juni 2019. Diese tierschutzfreundliche Entwicklung im Recht muss sich insofern niederschlagen, dass wir uns konsequenterweise das Rechtsgut der sittlichen Ordnung zwischen Tier und Mensch als Individualrechtsgut auferlegen.

Das Staatsziel Tierschutz in der Waagschale

Einen weiteren Beweis für diese Annahme bietet unser Grundgesetz. Mit Einführung des Tierschutzgedankens als Staatszielbestimmung in  Art. 20a Grundgesetz (GG) muss der Tierschutz bei der verfassungskonformen Auslegung berücksichtigt werden.[14]BVerfGE 110, 141 (166). Um das zu verdeutlichen, stellen Sie sich eine Waage vor: In der einen Waagschale befinden sich die Interessen und Rechte eines schwerverletzten Wildtieres, in der anderen die Handlungsfreiheit vorbeispazierender Personen, hier Hobby-Jäger:innen, dem Tier nicht zu helfen.

Die Legislative setzt beim Tierschutz in vielen Konstellationen die Gewichte für unsere Waage bereits vorab fest. Doch in Ausnahmefällen kann das Gewicht zugunsten des Tierwohls im Rahmen der Rechtsauslegung erhöht werden.[15]Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2019, Art. 20a GG Rn. 20. Dies kommt infrage, wenn eine Norm berührt ist, die es schon vor der Einführung der Staatszielbestimmung 2002 gab und die von dieser Änderung nicht erkennbar geprägt worden ist.[16]Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2019, Art. 20a GG Rn. 20. Deshalb kann der Tierschutz auch im Strafrecht zu höheren Anforderungen an die Hilfeleistungspflicht eines Menschen führen.[17]Leube, NZV 2002, 545 (551). Zuletzt überzeugt auch, dass sich Tiere bei Verkehrsunfällen in derselben Gefährdungslage befinden wie Menschen.[18]Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2019, § 17 TierSchG Rn. 66. Der Anwendungsbereich dieses Delikts muss daher Tiere unter seinen Schutz stellen. Insofern ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 323c Absatz 1 StGB, dass unsere Waage endgültig zugunsten der Seite der Interessen Tiere kippt.

Weitere Tatbestandsfilter

Bis hierhin haben wir die Grundlage geschaffen, dass sich der Anwendungsbereich des § 323c Absatz 1 StGB auf die Konstellation des angefahrenen Wildtiers im Wald erstreckt. Jedoch ist noch offen, wann ein vom Tatbestand des § 323c Absatz 1 StGB geforderter Unglücksfall für Tiere vorliegt und ob eine Anwendung letztlich zu einer Ausuferung des Strafrechts führen würde.

Ein Unglücksfall

Ein Unglücksfall wird definiert als ein plötzliches äußerliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen bringt.[19]Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 323c StGB Rn. 2. Da wir bereits festgestellt haben, dass Tiere im Recht grundsätzlich wie Sachen behandelt werden, können auch Tiere von einem Unglücksfall betroffen sein. In einem Kommentar zum StGB wird verlangt, dass bei „Sachgefahren“ auch eine gemeine Gefahr vorliegen müsse, damit der Anwendungsbereich nicht ausufere.[20]Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 323c StGB Rn. 5. Unter einer gemeinen Gefahr wird eine konkrete Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Menschen oder bedeutenden Sachwerten sowie Gütern der Allgemeinheit verstanden.[21]Hecker, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 323c StGB Rn. 9. Das Kriterium des „bedeutenden Sachwertes“ stellt uns erneut vor ein Problem. Tiere nach mehr oder weniger bedeutenden „Sachwerten“ zu bemessen, ist nicht vom Begriff des „Tiers“ im Tierschutzgesetz vorgesehen.[22]Vgl. Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 7. Aufl. 2019, Einf. Rn. 1 ff. Somit ist es weder zielführend noch möglich, auf das Merkmal des „bedeutenden Sachwerts eines Tieres“ abzustellen. Wir benötigen daher ein anderes begrenzendes Merkmal, um das Vorliegen einer gemeinen Gefahr bejahen zu können.

Das sittliche Empfinden der Allgemeinheit

Der ehemalige Oberstaatsanwalt Ulrich Iburg erkannte diese Problematik und schlug daher vor, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit berührt werden müsse, um das Tatbestandserfordernis der gemeinen Gefahr zu erfüllen.[23]Iburg, NuR 2004, 155 (156). Als Beispiel führt Iburg an, dass ein:e Spaziergänger:in im Wald nicht verpflichtet sein kann, eine verletzte Maus einzufangen und gesundheitlich versorgen zu lassen.[24]Iburg, NuR 2004, 155 (156). Die strafrechtliche Pflicht zur Hilfeleistung wäre wiederum erfüllt, wenn eine Schulklasse mit Lehrkräften im Wald spaziert, das verletzte Tier von allen gesehen und niemand aus der Gruppe tätig wird.[25]Iburg, NuR 2004, 155 (156).

Dadurch, dass das Merkmal des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit vorausgesetzt wird, kann einer Ausuferung der Anwendung in der Praxis vorgebeugt werden. Dennoch ist dieses Merkmal ausfüllungsbedürftig und teilweise emotional aufgeladen. Zudem birgt es die Gefahr, Tiere nach menschlichen Kriterien als mehr oder weniger „wichtig“ einzustufen. Positiv zu bewerten ist allerdings, dass das Merkmal des sittlichen Empfindens eine Einzelfallabwägung vorsieht, die uns schließlich trotzdem zu gerechten Ergebnissen führen kann. Daher ist dieser Ansicht dennoch zuzustimmen. Eine Ausuferung des Strafrechts ist somit nicht zu erwarten.

Fazit

Dass wir unser Recht tierschutzkonform auslegen, ist lediglich die konsequente Folge der etlichen Normsetzungen und Kodifikationen, die sich im Laufe der vergangenen Jahre ausgeprägt und weiterentwickelt haben. Es ist an der Zeit, Tiere vom Schutzzweck des
§ 323c Absatz 1 StGB zu erfassen, wenn wir eine kohärente Rechtsordnung gewährleisten wollen. Da unsere Rechtsordnung offensichtlich einen Weg abseits von einem anthropozentrischen Tierschutzbegriff eingeschlagen hat, muss sich dies in allen Rechtsbereichen niederschlagen – angefangen mit der Anwendung des
§ 323c StGB auf Tiere.

Daher sind nicht nur unsere anfangs genannten Hobby-Jäger:innen strafrechtlich verpflichtet, Hilfe zu leisten, sondern alle hilfsfähigen Menschen, die einem notleidenden Tier begegnen, soweit die oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

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Rhea Kummer war im Sommer 2021 Rechtspraktikantin bei PETA Deutschland e.V. in Berlin.

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