Gut versorgt über den Tod hinaus

Die sinnvollste erbrechtliche Maßnahme für Ihren Todesfall, die Sie für Ihre(n) tierische(n) Mitbewohner treffen können, ist es, eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens mittels einer Auflage i. S. d. § 1940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verpflichten.

Bereits in dem Beitrag „Eine Verantwortung über den Tod hinaus“ haben wir für Sie beleuchtet, dass tierische Mitbewohner in Testamenten leider nicht wirksam als Erben eingesetzt werden können – die Verwendung einer Auflage zugunsten des Tieres jedoch hilfreich sein kann. Mit einer Auflage können Sie sicherstellen, dass es Ihren Tieren auch nach Ihrem Ableben an nichts fehlt. Aber wie können Sie diese Auflage gestalten? Und können Sie sich sicher sein, dass die Auflage wirklich erfüllt wird?

Was kann ich in der Auflage inhaltlich bestimmen und wo gibt es Grenzen?

Sie können mit einer Auflage Erb:innen oder Vermächtnisnehmer:innen dazu verpflichten, sich nach Ihrem Tod Ihres tierischen Mitbewohners anzunehmen.

Bei der Regelung der inhaltlichen Details einer Auflage, die das Leben Ihres tierischen Mitbewohners betreffen, sind Sie weitestgehend frei. Sie können z. B. bestimmen, wer sich um das Tier nach Ihrem Tod kümmern und wo es leben soll. Sie können auch festlegen, wie es versorgt werden soll – insbesondere medizinisch – oder bspw., dass die bedachte Person dafür Sorge zu tragen hat, dass der beim Hund in der Vergangenheit beliebte Besuch in der Hundeschule fortgeführt wird. Der inhaltlichen Ausgestaltung der Auflage werden lediglich durch den Tatbestand der Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 (BGB) sowie durch die Regelungen zur Unmöglichkeit oder der Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung Grenzen gesetzt.

Von diesen Beschränkungen ist vor allem die Unmöglichkeit beachtenswert: Die Leistung ist gem. §§ 2192, 2171 Abs. 2 BGB unmöglich, wenn es für die Bedachten rechtlich oder aus tatsächlichen Gründen zum Zeitpunkt des Erbfalls unmöglich ist, sie zu erbringen:

  • Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Auflage aus Rechtsgründen nicht erbracht werden kann oder nicht erbracht werden darf[1]BGH, Urteil vom 4.5.2022, Az.: XII ZR 64/21, NJW 2022, 2024 Rn. 16. – zum Beispiel, wenn der tierische Mitbewohner rechtlich im Eigentum einer anderen Person steht, Sie also gar keine Regelungen bezüglich des Tieres treffen dürfen.
  • Eine tatsächliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn die Auflage weder von der mit der Auflage betrauten Person noch von jemand anderem erbracht werden kann – die Erfüllung also objektiv nicht möglich ist.[2]BeckOK BGB/Lorenz, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 275 Rn. 21. Dies wäre zum Beispiel gegeben, wenn die Person, die die Sorge des Tieres übernehmen soll, selbst nicht mehr lebt.

Wie kann ich mir sicher sein, dass die Auflage wirklich umgesetzt wird?

Sehr wesentlich ist die Frage, wie Sie sicherstellen können, dass sich die Erb:innen oder Vermächtnisnehmer:innen, die mit der Auflage betraut werden, auch wirklich an die Auflage halten – Ihrem tierischen Mitbewohner also die Fürsorge zukommen lassen, die er von Ihnen kennt. § 2194 BGB regelt hierzu, dass unter anderem die Erbenden von mit einer Auflage betrauten Vermächtnisnehmer:innen oder Miterbenden die Erfüllung der Auflage fordern können. Sie können im Testament jedoch auch eine:n Testamentsvollstrecker:in benennen, der/die sich um die gesamte Abwicklung des Nachlasses kümmern soll und somit auch um die Erfüllung der Auflage. Oder Sie benennen eine Person, die sich ausschließlich darum kümmert, dass die Auflage erfüllt wird, hinsichtlich der Erbauseinandersetzung und Vermächtnisansprüche jedoch keine Verantwortung trägt.

Die Person, die entweder kraft Gesetzes oder kraft Testaments die Erfüllung der Auflage fordern kann, kann dies notfalls sogar gerichtlich: Die vollziehungsberechtigte Person kann die Erfüllung der Auflage von der mit der Auflage betrauten Person einklagen. Ein erstrittenes Urteil kann dann im Notfall sogar im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

Damit es aber gar nicht erst so weit kommt, ist es umso wichtiger, dass Sie sich genau überlegen, wem Sie die große Verantwortung – nämlich das Wohlergehen Ihres tierischen Mitbewohners – anvertrauen.

Sollten Sie in Ihrem Testament über Ihren eigenen tierischen Mitbewohner hinaus noch weiteren Tieren helfen wollen, die auf unser aller Schutz angewiesen sind, dann wenden Sie sich gerne an unseren Augustus Club.

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arbeitet seit Dezember 2021 als Justiziarin für das PETA-Rechtsteam und befasst sich vorwiegend mit Fragestellung aus dem Bereich des Tierschutz- und Medienrechts.

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