„Wir öffnen jetzt das Taubenhaus; die Täubchen – sie fliegen so froh hinaus; sie fliegen in das weite Feld; wo es ihnen gar so wohl gefällt.“
Unseren Stadttauben ist es hingegen leider nicht so froh zumute, wie es dieses alte Kinderlied von Friedrich Fröbel[1]Friedrich Fröbel, Ich öffne jetzt mein Taubenhaus, in: Mutter- und Kose-Lieder, 1844. beschreibt.
Im Gegenteil: Ihr Dasein fällt einigen Menschen so lästig, dass diese zu Vergrämungsmaßnahmen greifen. Tauben und andere Vögel werden dabei oft erheblich verletzt. Solche Vorhaben werden auch häufig von der irrigen Annahme getragen, dass Tauben Krankheitsüberträger und damit für den Menschen gesundheitsgefährdend seien. Dabei wird außer Acht gelassen, welche Verantwortung wir Menschen gegenüber den Stadttauben haben. Denn unsere Stadttauben stammen von einst durch den Menschen gezüchtete verwilderte Haus- und Brieftauben ab. Zugleich verschiebt die Taubenabwehr das Platz- und Kotproblem nur und löst es nicht.
Tauben sind keine Schädlinge
Tauben als Schädlinge einzuordnen, ist falsch. Dieser verbreitete Fehlschluss hängt u. a. damit zusammen, dass Tauben in Städten in Ermangelung von Samen und Körnern den von Menschen auf Straßen hinterlassenen Müll essen und wegen der nicht artgerechten Ernährung schmierigen Kot absetzen. Zwar hatte auch der VGH Kassel[2]VGH Kassel, Urteil vom 01/09/2011, 8 A 396/10. fehlerhafterweise eine Einstufung von Tauben als Schädlinge im Rahmen dreier Fallgruppen für möglich erachtet.
Voraussetzung hierfür solle sein können, (1.) dass die Tauben entweder als Schwarm auftreten – was ohne nähere Begründung ab einer Größenordnung von 10 Tauben pro 100 m2 Grundfläche angenommen werden soll. Oder (2.), wenn in einem Gebiet nach dem Urteil der zuständigen Fachbehörde Gründe des Gesundheits- oder des Arbeitsschutzes einer Duldung von Tauben entgegenstehen. Oder (3.), wenn denkmalgeschützte Gebäude durch Taubenkot gefährdet werden.
Die Kategorisierung des VGH ist jedoch bemängelungswürdig schematisch: So hätte für eine valide Einordnung als „Schwarm“ mindestens noch der Faktor „Zeit“[3]Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 17 Rn. 55. einkalkuliert werden müssen. Vor allem aber ist die von Tauben ausgehende gesundheitliche Gefährdung für den Menschen nicht größer als die durch Zier- oder Wildvögel[4]Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 17 Rn. 55. und damit insgesamt als sehr gering einzuschätzen.
Aus diesem Grund ist eine Einordnung von Tauben als Gesundheitsschädling[5]z.B. im Sinne des § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz. ähnlich sinnvoll wie bei einem Rotkehlchen oder Wellensittich.
Dass bauliche Schäden an denkmalgeschützten Gebäuden auf Taubenkot zurückzuführen sein sollen, ist ebenfalls ein unfaires Pauschalurteil. Eine Untersuchung der Technischen Universität Darmstadt zeigt, dass Taubenkot auf Beton und Stein lediglich zu einem optischen Mangel führen kann. Zu einem Substanzschaden hingegen nicht: Auf viele Baustoffe hat er keinerlei Wirkung.[6]Vgl. Studie der TU Darmstadt https://stadttauben-jena.de/data/_uploaded/file/Gutachten%20Baustoffe.pdf [zuletzt abgerufen: 23.02.2021].
Manöver in der Taubenabwehr
Um Tauben zu vergrämen, sind Menschen auf allerlei Ideen gekommen, die leider selten vogel-freundlich sind.
Am häufigsten werden wohl Spikes eingesetzt, die das Brüten und Aufhalten der Tauben an den entsprechenden Stellen verhindern sollen. Kleine, flache Flächen zum Nisten finden sich in Städten nur noch in Häuserfassaden, sodass die Tauben trotz der Spikes an den betreffenden Stellen brüten. In der Folge verletzen sie sich oftmals schwer an den Metallstäben, was insbesondere ungeübte Jungtiere betrifft.
Des Weiteren ist Taubenabwehrpaste als farbloses Silikon verbreitet, welches das Landen von Vögeln durch seine klebrige Konsistenz verhindern soll. Die Tauben verkleben sich hieran Krallen und Schnabel. Bei der Gefiederpflege wird die Paste im Gefieder verteilt, sodass die Vögel flugunfähig und die Gefiederschichten beschädigt werden. In der Folge sterben die Tiere an Hunger, Erfrieren oder werden überfahren. Kleinere Singvögel, wie beispielsweise Kohlmeisen, können sich von der klebrigen Paste nur sehr schwer befreien und verenden bereits vor Ort qualvoll.
Auch breit aufgespannte Netze sind für die Tauben und andere Vögel verheerend. Da sich unter solchen oft Nahrung befindet, welche gerade geschützt werden soll, fliegen die Vögel direkt in die Netze, verheddern sich darin und verletzen sich an Flügeln und Krallen oder sterben noch vor Ort, da sie sich nicht mehr befreien können.
Das eigentliche Problem
Unabhängig von den Verletzungsgefahren lösen all diese Vergrämungsmaßnahmen nicht das Platzproblem der Tauben.
Verstärkt wird der Platzmangel noch durch den grausamen Brieftauben„sport“. Die treuen Tauben werden bis über tausend Kilometer weit von ihrem Taubenschlag weggebracht und müssen bei Wettflügen zu ihrer Familie zurückkehren. Hierbei sterben durchschnittlich 53 Prozent der Vögel[7]Warzecha, M., Kahlcke, K. und Kahlcke, M. (2009): Beitrag zur Ermittlung von Kennzahlen zu Verlusten bei Wettflügen von Brieftauben, S. 27 (Untersuchungszeitraum: 2004–2008). Online abrufbar … Weiterlesen qualvoll oder stranden in Städten, wo sie ein Leben führen müssen, auf das sie durch ihre Zucht nicht vorbereitet worden sind.
Die Alternative: Taubenschläge
Das Grundproblem, namentlich, dass Tauben in Städten nicht genügend Nistmöglichkeiten und artgerechtes Futter finden, wird einzig durch Taubenschläge gelöst. Solche werden dort errichtet, wo sich Tauben aufhalten, namentlich in Innenstädten. Durch das Bereitstellen von artgerechtem Futter und Wasser sowie geeigneten Brutplätzen werden Tauben an diese Orte gebunden. Durch den Austausch von Taubeneiern durch Gipseier erfolgt eine tierschutzgerechte und nachhaltige Kontrolle der Population. Ehrenamtlich Helfende werden mit der Beseitigung von Fäkalien betraut. Einige Städte haben bereits begonnen, Taubenpopulationen und Aufenthaltsplätze somit erfolgreich zu kontrollieren.[8]Beispielsweise die Stadt Augsburg, vgl. https://www.augsburg.de/umwelt-soziales/umwelt/umweltstadt-augsburg/stadttaubenkonzept, [zuletzt abgerufen am: 18.02.2021].
Die gesetzlichen Vorschriften
Die Stadttauben werden durch einige tier- und naturschutzrechtliche Vorschriften geschützt.
Das Tierschutzgesetz
§ 13 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) wird verletzt, wenn zum Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe angewendet werden, mit denen die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist. Vermeidbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG sind Schmerzen, Leiden oder Schäden immer dann, wenn sie nicht verhältnismäßig sind. In diesem Rahmen ist die Erforderlichkeit der Maßnahme zu prüfen sowie eine Abwägung dergestalt vorzunehmen, dass das Interesse des Nutzers von beispielsweise Klebepaste ins Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Schaden der Tauben gesetzt wird.[9]Hirt/Maisack/Moritz, zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 13 Rn. 5.
Es ist damit stets zu fragen, ob es wichtiger ist, das Leben der Taube als denkendes und fühlendes Lebewesen zu schützen oder ein Gebäude von optischen Mängeln durch Taubenkot freizuhalten.
Bei den oben dargestellten Mitteln zur Vergrämung der Tauben wie Spikes und Klebepaste fehlt es bereits an der Erforderlichkeit der Maßnahme, da als milderes und zugleich effektiveres Mittel die Einrichtung von betreuten Taubenschlägen in Betracht kommt (vgl. oben).
Des Weiteren ist nicht erkennbar, welcher Nutzen durch das gewünschte Fernhalten der Tauben erstrebt wird, da Tauben keine Schädlingswirkung haben (vgl. oben). Demgegenüber ist der Schaden für Tauben und andere Vögel erheblich (vgl. oben). An der Paste beispielsweise verkleben sie sich das Gefieder, werden flugunfähig und erreichen dadurch ihre Futterplätze nicht oder fallen Verkehrsunfällen zum Opfer. In Netzen verfangen sich die Tauben, wobei sie sich selbst bei dem Versuch der Befreiung mit dem Netzmaterial strangulieren oder erhebliche Mengen Blut im Bereich der Gliedmaßen verlieren.
Da die Leiden der abzuwehrenden Tiere derart schwer wiegen, ist es im Rahmen der Abwägung sogar geboten, sich auf ein weniger wirksames, zugleich aber auch weniger tierschädliches Mittel zu beschränken.[10]Hirt/Maisack/Moritz, zum Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 13 Rn. 5.
Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann daher nur zugunsten der Vögel ausfallen.
Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 TierSchG stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 25 TierSchG dar und muss beim zuständigen Veterinäramt angezeigt werden. Wenn jedoch nachweislich wenigstens ein Vogel aufgrund der angebrachten Stoffe oder Vorrichtung zu Tode gekommen ist oder sich so schwer verletzt hat, dass dies zu länger anhaltenden erheblichen Schmerzen oder Leiden geführt hat, kann sogar eine Strafbarkeit nach § 17 Nr. 1 TierSchG vorliegen, die bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt werden muss.
Naturschutzrechtliche Vorschriften
Weitere Vorschriften, die die Tauben schützen, sind beispielsweise §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 7 Abs. 2 Nr. 13 lit. b lit. bb Bundesnaturschutzgesetz, wonach es u. a. verboten ist, wild lebende Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Außerdem ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesartenschutzverordnung womöglich einschlägig, wonach es u. a. gesetzwidrig ist, wild lebenden Tieren mit Netzen, Fallen, Leim und sonstigen Klebstoffen nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar. Tauben sind wild lebende Tiere im Sinne dieser Normen, auch wenn sie vorwiegend Nachfahren von Haus- und Brieftauben sind. „Wild lebend“ meint, dass das betreffende Tier nicht unter der Verfügungsgewalt des Menschen steht und von diesem nicht gelenkt wird, was auch verwilderte Haustiere betrifft. Im Gegensatz zu Wildtauben unterfallen Stadttauben nicht dem jagdbaren Wild im Sinne des § 2 Bundesjagdgesetz.[11]Vgl. dazu Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 08/06/2016, abrufbar unter … Weiterlesen
Fazit
Schlussendlich ist zu sagen, dass Vergrämungsmaßnahmen im Allgemeinen tierschutzrechtswidrig sind.
Wer die Folgen des Platz- und Hungermangels der Tauben als störend empfindet oder sich für die Tauben einsetzen möchte, kann gleichermaßen bei der jeweiligen Stadt die Betreuung von Taubenschlägen anregen und sich selbst ehrenamtlich im Rahmen dieser Projekte engagieren. Hierdurch würde eine Win-win-Situation für alle Beteiligten entstehen: Die Tauben würden sich an die Taubenschläge binden und nicht mehr an den Häuserfassaden nisten, ihre Bruttätigkeit würde sich regulieren und sie wären darüber hinaus artgerecht versorgt.
Wir Menschen sind in der Verantwortung, uns um das Platz- und Hungerproblem der Tauben zu kümmern, indem wir in Städten Taubenschläge errichten und betreuen.
Diese Verantwortung tragen wir Menschen nicht nur, weil wir den Tauben sowie vielen anderen Tieren durch den Städtebau Lebensraum nehmen. Wir tragen die Verantwortung gegenüber den Stadttauben aber im Besonderen, da wir sie einst, als auch heute noch gezüchtet und später ausgesetzt haben.
Es ist längst an der Zeit, diese Verantwortung wahrzunehmen. Auch in der Rechtspraxis.
Was Sie tun können
Wer Vergrämungsmaßnahmen wie Taubenabwehrpaste oder Netze wahrnimmt, sollte dies ausführlich, auch fotografisch dokumentieren und unverzüglich bei PETA Deutschland e.V. anzeigen sowie/ oder das gesetzeswidrige Vorgehen direkt beim Veterinäramt melden.
war im Frühjahr 2021 Rechtsreferendarin bei PETA Deutschland e.V. in Berlin.
Quellen