Friede sei meinem Grundstück: Die jagdrechtliche Befriedung

Wer in Deutschland Eigentümer:in eines land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks ist, sollte sich unbedingt mit dem deutschen Jagdrecht beschäftigen. Dies gilt umso mehr, wenn man die Jagd selbst aus ethischen Gründen ablehnt. Denn: Die sinnlose Hatz und Tötung zahlreicher Mitgeschöpfe lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen verhindern. Man muss nur wissen, wie.

Im Folgenden wird aufgezeigt, welche Rechte und Ansprüche Grundstückseigentümer:innen haben, um sich gegen die Jagd auf ihrem Grund und Boden rechtlich zu wehren. Der Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ (Art. 14 Abs. 2 S. 1 GG) geht nämlich nur so weit, wie es sich mit den ureigenen Gewissensüberzeugungen vereinbaren lässt.

Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

Ob und wie auf einem Grundstück gejagt wird, wird vor allem durch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) ausführlich geregelt. Zunächst ist jedoch das Jagdrecht vom Jagdausübungsrecht zu unterscheiden.

Das Jagdrecht umfasst gemäß § 1 Abs. 1 BJagdG die „ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen“.

Unter dem Jagdausübungsrecht versteht man dagegen die allgemeine Befugnis, das Jagdrecht auf einer bestimmten Fläche tatsächlich zu nutzen (vgl. § 3 Abs. 3 BJagdG) sowie die Frage, ob auf diesen Grundstücken gejagt werden darf und soll. Diese Befugnis steht bei land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzflächen, welche in ihrem Zusammenhang mindestens 75 Hektar groß sind und jeweils im Eigentum einer einzelnen Person oder Personengemeinschaft stehen, den jeweiligen Grundstückseigentümer:innen zu (§ 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG) und kann auf andere Personen wie beispielsweise Jagdpächter:innen (§ 11 ff. BJagdG) übertragen werden. Die Flächengröße kann je nach anwendbarem Landesrecht[1]Eine abweichende Regelung findet sich etwa in Bayern mit Art. 8 Abs. 1 S.1 BayJG. Danach beträgt die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers 81,755 Hektar. von den 75 Hektar abweichen. Die sich so ergebenden Flächen werden „Eigenjagdbezirke“ genannt.

Grundstücke, die nicht als Eigenjagdbezirke zu klassifizieren sind und zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 Hektar[2]Auch insoweit finden sich teilweise abweichende Regelungen in den Landesjagdgesetzen. In Bayern beträgt die Mindestgröße zum Beispiel 250 Hektar, Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayJG. ergeben, bilden „gemeinschaftliche Jagdbezirke“ (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Das Jagdausübungsrecht steht in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken den Jagdgenossenschaften zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG).

Die Jagdgenossenschaften können die Befugnis zur Jagd auch an Dritte übertragen. Mitglied in einer solchen Genossenschaft wird jede:r Eigentümer:in eines in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk befindlichen Grundstücks. Der Mitgliedstatus wird gesetzlich (§ 9 Abs. 1 BJagdG) herbeigeführt, also automatisch und unabhängig davon, ob man Teil einer solchen Genossenschaft sein möchte oder nicht.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte rügt Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften

Was also tun als Jagdgegner:in in einer Jagdgenossenschaft? Wie kann das eigene Grundstück von der Entscheidungsbefugnis der anderen Jagdgenoss:innen befreit werden?

In diesen Konflikt geriet Anfang 2003 ein deutscher Staatsbürger, der Eigentümer zweier Grundstücke in Rheinland-Pfalz war, die jedoch zusammengenommen unter 75 Hektar groß waren. Er war somit automatisch Mitglied in der Jagdgenossenschaft der Stadt Langsur. Im Februar 2003 beantragte er bei der Jagdbehörde die Entlassung aus der Jagdgenossenschaft und begründete dies damit, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnte. Die Behörde wies den Antrag zurück. Ebenso entschied das angerufene Verwaltungsgericht Trier und wies die Klage ab. Die Berufung und die Revision des Klägers blieben ebenfalls erfolglos. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde des Jagdgegners nicht zur Entscheidung an. Im Februar 2007 legte er schließlich Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen der Verletzung seiner Gewissensfreiheit ein, die auf europäischer Ebene durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert wird.

Dieser Schritt war endlich erfolgreich: Der Gerichtshof erklärte die Zwangsmitgliedschaft in einem kommunalen Jagdverband für konventionswidrig, soweit die Regelung kein Verlassen der Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen ermöglicht[3]Herrmann/Deutschland, EGMR (Große Kammer), Urteil vom 26.06.2012 – Az.: 9300/07. Aufgrund dieser Entscheidung trat am 6. Dezember 2013 der § 6a BJagdG in Kraft. Seitdem ist es Jagdgegner:innen möglich, ihr Grundstück aus dem Zugriff der Jagdgenossenschaft zu befreien.[4]Eine landesrechtliche Sonderregelung, die dem Bundesrecht vorgeht (vgl. Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 Grundgesetz (GG, hat Baden-Württemberg mit dem § 14 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) getroffen.))

Welche Voraussetzungen hat ein Antrag auf Befriedung?

Einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung kann grundsätzlich jede natürliche Person stellen, die Eigentümer:in einer Grundfläche ist, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört. Der Antrag hat Erfolg, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass man die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt und darüber hinaus keine Versagungsgründe vorliegen.

Wer kann einen Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen?

Einen Antrag auf Befriedung können nur sogenannte natürliche Personen – also Menschen – stellen und keine juristischen Personen wie etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder ein eingetragener Verein (e.V.).

Antragsberechtigt sind auch nur die Eigentümer:innen oder Miteigentümer:innen des in dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücks selbst. Die Befriedung wirkt bei einem Eigentumswechsel, zum Beispiel wenn das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wird, auch nicht fort (vgl. § 6a Abs. 4 BJagdG).

Welche ethischen Gründe sind bei dem Antrag auf jagdrechtliche Befriedung relevant?

Die glaubhaft zu machenden „ethischen Gründe“ zur Ablehnung der Jagd werden im Gesetz nicht näher definiert. Es werden jedoch Beispiele genannt, bei deren Vorliegen ethische Gründe jedenfalls nicht anzunehmen sind.[5]vgl. § 6a Abs. 1 S. 3 BJagdG. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person selbst die Jagd ausübt, die Ausübung der Jagd auf ihrem Grundeigentum duldet oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, wie streng die Anforderungen an die glaubhaft zu machenden ethischen Gründe im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG sind. Um sich sicher sein zu können, dass die vorgebrachten Gründe anerkannt werden, ist es daher ratsam, sich an der strengsten gerichtlichen Auffassung zu orientieren:

Den strengsten Maßstab an die ethischen Gründe und ihre Glaubhaftmachung legt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster an[6]OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 16 A 1834/16., in Anlehnung an die Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen.

„Nach alledem liegen ethische Gründe i. S. v. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG vor, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund einer in sich geschlossenen, individuellen Überzeugung die Jagd an sich ablehnt und diese Ablehnung innerlich als für sich unbedingt verpflichtend empfindet, so dass er die weitere Jagdausübung auf seinem Grundstück nicht ohne ernste Gewissensnot hinnehmen kann.“

Die Ausübung der Jagd muss demnach mit den Wertvorstellungen der Grundstückseigentümer:innen unvereinbar und unerträglich sein.

Zudem müsse laut dem OVG NRW eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der vorgebrachten Gründe sprechen. Die richterliche Überzeugung im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit sei nicht erforderlich. Keine Gewissensentscheidung in diesem Sinne sei gegeben, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über ihre Sinnhaftigkeit abgelehnt werde.

Die Begründung des Antrags sollte sich daher sicherheitshalber an letzteren, strengeren Anforderungen orientieren.

Beispiele für ethische Gründe zur jagdrechtlichen Befriedung

Folgende Überzeugungen äußerten die Kläger:innen in einem aktuellen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz[7]VG Koblenz (1. Kammer), Urteil vom 19.04.2021 – 1 K 251/20.KO. und genügten damit den strengeren Anforderungen des Oberverwaltungsgerichts NRW:

  • Tiere sollen auf dem Grundstück bei guten Lebensbedingungen angstfrei leben,
  • Tiere sollen nicht gehetzt und von Jäger:innen getötet werden,
  • kein Tier sollte getötet werden und hat ein Recht auf Leben,
  • Tiere und Menschen sind gleichwertig,
  • der Mensch hat Tiere als schwächere Lebewesen zu schützen,
  • Favorisierung der vegetarischen/veganen Lebensweise,
  • andere Tiere auf dem Grundstück werden durch die Jagd gefährdet,
  • die Bewirtschaftung des Grundstücks ist auf den Schutz von Flora und Fauna ausgerichtet,
  • der Mensch hat nicht über Leben oder Tod eines Tieres zu entscheiden.

Die Begründung sollte also so ausführlich sein, dass im besten Fall bereits die Jagdbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Wunsch nach jagdrechtlicher Befriedung eine sittliche Entscheidung darstellt, die mit Gestaltung des Alltags und den glaubhaft geäußerten Überzeugungen in Einklang steht. Dann ist die Jagdgegnerschaft als Ausdruck der Persönlichkeit und als Gewissensentscheidung zu qualifizieren.

Wann kann ein Antrag auf jagdrechtliche Befriedung versagt werden?

Wenn die ethischen Gründe glaubhaft gemacht wurden, kann die Befriedung dann nur noch versagt werden, wenn einer oder mehrere der in § 6a Abs. 1 S. 2 BJagdG normierten Allgemeinbelange gefährdet sind, wozu zum Beispiel der Schutz vor Tierseuchen zählt. Dass ein solcher Grund vorliegt, müsste jedoch die Behörde im Einzelfall nachweisen.

Ab wann gilt eine jagdrechtliche Befriedung?

Die Ausübung der Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken erfolgt regelmäßig durch eine:n Jagdpächter:in. § 6a Abs. 2 S.1 BJagdG sieht daher vor, dass die Befriedung ihre Wirkung grundsätzlich erst mit Ende des bestehenden Jagdpachtvertrages entfaltet. Hierdurch soll den Interessen der Vertragspartner:innen der Jagdgenossenschaft, den Pächter:innen, Rechnung getragen und ermöglicht werden, sich auf die veränderte Situation einzustellen.[8]BT-Drs. 17/12046. Ist eine Befriedung zum Ende des Jagdpachtvertrages den Antragstellenden nicht zuzumuten, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt bestimmen. Dieser darf jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres (31. März) liegen.[9]Vgl. § 6a Abs. 2 S. 2 BJagdG.

Da sich ein Jagdpachtvertrag über einen Zeitraum von bis zu 12 Jahren erstrecken kann, sollten Antragstellende deutlich machen, dass es für sie unzumutbar wäre, über das Ende des gegenwärtigen Jagdjahres hinaus darauf zu warten, dass das Grundstück als befriedet gilt. Zur Darlegung der Unzumutbarkeit sollte der/die Betroffene hervorheben, dass jeder Tag, an dem die Jagd auf dem eigenen Grundstück ausgeführt wird, mit einer massiven psychischen Belastung verbunden ist, welche nicht mehr länger hingenommen werden kann.

Im Übrigen können vertragliche Pflichten und Rechte zwischen Jagdpächter:innen und der Jagdgenossenschaft nicht dazu führen, dass die Befriedungswirkung erst später eintritt.[10]Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 2020 – 3 C 1/19.

Wie sieht das Verfahren für den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung aus?

Wo kann ich den Antrag auf jagdrechtliche Befriedung stellen?

Da eine Befriedung nur auf einen entsprechenden Antrag hin vorgenommen wird, muss ein solcher bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Zuständig ist die Untere Jagdbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in welcher die maßgebliche Grundfläche liegt. Die Untere Jagdbehörde findet man bei den Landkreisen in den Landratsämtern und bei den Stadtkreisen in den Stadtverwaltungen.

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen.[11]§ 6a Abs. 1 S.4 BJagdG. „Zur Niederschrift“ bedeutet, dass man den Antrag bei der Behörde mündlich[12]Man muss persönlich bei der Behörde erscheinen. Eine Niederschrift anfertigen zu lassen ist telefonisch also nicht möglich. stellt und er dann durch die Behörde verschriftlicht und aufgenommen wird.

Wie läuft das Verfahren nach Antragstellung zur jagdrechtlichen Befriedung weiter?

Vor der Entscheidung über den Antrag hört die Behörde die für die Entscheidung relevanten und davon betroffenen Personen an. Dazu gehören vor allem die Antragstellenden, die Jagdgenossenschaft, die Jagdpächter:innen, angrenzende Grundstückseigentümer:innen und der Jagdbeirat.[13]Vgl. § 6a Abs. 1 S. 5 BJagdG. Sind die Voraussetzungen für eine Befriedung erfüllt, so erklärt die zuständige Behörde per Bescheid das bestimmte Grundstück zu einem befriedeten Bezirk.

Für diese Entscheidung können Verwaltungsgebühren anfallen, die die Antragstellenden zu tragen haben. Lehnt die Behörde den Antrag (teilweise) ab, so steht den Antragstellenden gegen diese Entscheidung der Rechtsweg offen.

Welche Folgen hat die jagdrechtliche Befriedung?

Entspricht die Behörde einem Antrag auf Befriedung, so hat dies zur Folge, dass die Jagd auf dem befriedeten Grundstück ruht, also nicht mehr ausgeübt werden darf. Damit darf auf dem jeweiligen Grundstück kein Wildtier mehr erlegt oder gefangen werden. Zudem ist es auf der befriedeten Fläche verboten, dem Wild nachzustellen oder es aufzusuchen. Für die Eigentümer:innen bedeutet die Befriedung, dass sie nicht mehr Mitglied der Jagdgenossenschaft sind.

Die Befriedung kann von der Behörde jedoch auch räumlich und zeitlich beschränkt werden.[14]Vgl. § 6 Abs. 3 BJagdG; Die Behörde hat also die Möglichkeit, Teile des betreffenden Grundstücks von der Befriedung auszunehmen, wenn sie dies – beispielsweise zum Schutz anderer Tierarten – … Weiterlesen

Darüber hinaus kann die Behörde auch auf Flächen, die zunächst uneingeschränkt befriedet worden sind, eine beschränkte Jagdausübung anordnen.[15]§6a Abs. 5 BJagdG. In diesem Sinne könnte die Jagdbehörde etwa die Afrikanische Schweinepest zum Anlass nehmen, um die Jagd auf Wildschweine auf einem befriedeten Grundstück anzuordnen. Eine solche Anordnung kommt überdies in Betracht, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder Tierschutzes erforderlich ist.[16]Vgl. § 6 Abs. 5 BJagdG.

Eine Befriedung kann für die Grundeigentümer:innen unter Umständen auch mit einer finanziellen Belastung einhergehen. Denn gem. § 6 Abs. 6 BJagdG sind Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, nach dem Verhältnis des Flächenanteils der eigenen (befriedeten) Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen.[17]Vgl. § 6 Abs. 6 BJagdG.  Grundeigentümer:innen haften also anteilig für Wildschäden, die außerhalb ihrer ethisch befriedeten Fläche entstehen. Gleichzeitig haben sie selbst keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.[18]Vgl. § 6 Abs. 7 BJagdG.

Auch nach erfolgter Befriedung sind Jagdhandlungen im Rahmen der sogenannten Wildfolge zulässig. Grundstückseigentümer:innen haben somit die Verfolgung von krankgeschossenem oder schwer krankem Wild auf der eigenen befriedeten Grundfläche durch Jagdausübungsberechtigte hinzunehmen, ohne dass es hierfür einer schriftlichen Vereinbarung mit diesen bedarf. Den Eigentümer:innen des befriedeten Grundstücks steht dagegen das jagdliche Aneignungsrecht zu, das heißt, sie dürfen sich krankes und totes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und Eier von Federwild aneignen. Etwas anderes gilt nur in den Fällen der behördlich angeordneten Jagd und im Falle der Wildfolge. Hier steht den Jagdausübungsberechtigten weiterhin das Aneignungsrecht zu.

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Unterstützen Sie nun uns und alle Jagdgegner:innen dabei, auf die Möglichkeit jagdrechtlicher Befriedung aufmerksam zu machen. Lassen Sie sich durch bürokratische und rechtliche Hürden nicht davon abhalten, Ihren Überzeugungen Ausdruck zu verleihen. Leiten Sie diesen Artikel gerne weiter, um noch mehr Eigentümer:innen geeigneter Grundstücke über ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzuklären und Verantwortung für unsere Mitgeschöpfe zu übernehmen.

Sofern Sie selbst (Mit-)Eigentümer:in eines Grundstückes sind, auf dem die Jagd ausgeübt wird, nutzen Sie die Möglichkeiten, die das Bundesjagdgesetz eröffnet, und stellen Sie einen Antrag auf Befriedung Ihrer Fläche. Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie teilweise über die Landratsämter.

Ansonsten nutzen Sie gerne den hier zur Verfügung gestellten Musterantrag.

 
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war von 2021 bis 2022 Justiziar im PETA-Rechtsteam in Berlin. Im Rahmen seiner Tätigkeit befasste er sich schwerpunktmäßig mit Fragen und Fällen des Jagd- und Tierschutzrechts.

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setzt sich für Tierrechte ein, seit sie die Doku Earthlings gesehen hat. Im Sommer 2019 absolvierte sie einen Teil ihres juristischen Vorbereitungsdienstes in der Rechtsabteilung von PETA Deutschland e.V. Seit Juli 2020 ist sie in Baden-Württemberg im höheren Justizdienst.

Quellen[+]