Berliner Verbandsklagegesetz: PETA gewinnt Verwaltungsprozess

Um im Land Berlin den Schutz der Tiere weiter voranzutreiben, ist am 1. September 2020 das Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz (BlnTSVKG) in Kraft getreten. Dieses räumt anerkannten Tierschutzorganisationen das Recht ein, in Verwaltungsverfahren im Bereich des Tierschutzes mitzuwirken und Maßnahmen der Behörden des Landes Berlin oder deren Unterlassen auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen zum Schutz der Tiere gerichtlich überprüfen zu lassen.

Will die Berliner Senatsverwaltung beispielsweise neue Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu Hundeführerschein, Pferdekutschbetrieben, Reptilienbörsen oder Ähnlichem erlassen, kann PETA Aspekte einbringen, die aus Tierschutzsicht zu berücksichtigen sind.

Außerdem kann die Organisation Stellungnahmen einreichen, wenn Tierversuche genehmigt wurden und verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen, ob die Genehmigungen rechtens waren. Sollte ein Gericht nachträglich feststellen, dass die Experimente rechtswidrig waren – etwa weil adäquate Alternativmethoden vorhanden sind –, wirkt sich dies auf künftige derartige Anträge aus. Dies sind nur einige der zahlreichen Mitwirkungsmöglichkeiten.

Verweigerung der Mitwirkungsrechte durch vier Bezirksämter

Alsbald nach seiner Anerkennung als verbandsklageberechtigter Tierschutzverein am 4. Januar 2021 hat sich PETA im Interesse eines effektiven Tierschutzes mit den zuständigen Veterinärämtern aller 12 Berliner Bezirksämter in Verbindung gesetzt und ihre Mitwirkungsrechte nach dem BlnTSVKG geltend gemacht. Während die meisten Bezirksämter entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die erbetenen Auskünfte erteilten und PETA an tierschutzrelevanten Verwaltungsverfahren beteiligten, weigerten sich die insgesamt vier Bezirksämter zum Teil beharrlich, Mitwirkungsrechte nach dem BlnTSVKG einzuräumen.

Erfolgreicher Antrag auf Eilrechtsschutz

Um einen effektiven Vollzug des BlnTSVKG sicherzustellen und damit den Tierschutz voranzubringen, war PETA gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten. In dem Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin obsiegte PETA vollumfänglich. Das Verwaltungsgericht kam zu der Feststellung, dass PETA sämtliche gerichtlich geltend gemachten Beteiligungsansprüche zustehen. Folglich verpflichtete es die streitbetroffenen Bezirksämter, PETA gemäß § 3 Abs. 1 BlnTSVKG[2] von Amts wegen rechtzeitig bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften im Bereich des Tierschutzes sowie rechtzeitig vor Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ebenso wurde die Verpflichtung ausgesprochen, die von PETA begehrten Auskünfte über derzeit laufende tierschutzrechtliche Verwaltungsverfahren zu erteilen sowie auf Antrag in allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz mit Ausnahme von Strafverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entgegen der Auffassung der streitbetroffenen Bezirksämter bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin somit auch die Einschätzung von PETA, wonach sich die Mitwirkungsrechte nach dem BlnTSVKG gerade auch auf Ordnungswidrigkeitenverfahren erstrecken.

Bezirksämter legen Beschwerde ein – Senat nimmt sie zurück

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin legten die betroffenen Bezirksämter sodann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde ein.

Da der Berliner Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts aber offenbar teilte, stieß die Vorgehensweise der Bezirksämter bei diesem nicht auf Zustimmung. Nur so lässt es sich erklären, dass der Berliner Senat das Verfahren an sich zog und die eingelegte Beschwerde wieder zurücknahm. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin eingestellt. Die erstinstanzliche Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichtes ist damit rechtskräftig.

Ausblick

Mit der Rücknahme der Beschwerde findet ein seit Inkrafttreten des Berliner Tierschutzverbandsklagegesetzes bestehender Zwist sein glückliches Ende. Gewonnen hat dabei nicht nur PETA, sondern vor allem die Tiere. Denn der Weg ist nun frei, dass PETA von sämtlichen Möglichkeiten des Berliner Tierschutzverbandsklagegesetzes einschränkungslos Gebrauch machen und damit den Schutz von Tieren mit rechtlichen Mitteln weiter vorantreiben kann. Auf diese Weise kann die in der Vergangenheit bereits stattgefundene juristische Tierschutzarbeit PETAs im Land Berlin auf allen Feldern konsequent ausgebaut werden. Die Beteiligungsrechte, welche das BlnTSVKG einräumt und die PETA seit seiner Anerkennung als verbandsklageberechtigter Verband intensiv genutzt hat, um etwa bei der Genehmigung von Tierversuchen, Zoohandlungen oder Tierpensionen die Belange der Tiere in den Fokus zu rücken, kommen nun vollständig zur Geltung.

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war von 2021 bis 2022 Justiziar im PETA-Rechtsteam in Berlin. Im Rahmen seiner Tätigkeit befasste er sich schwerpunktmäßig mit Fragen und Fällen des Jagd- und Tierschutzrechts.