Aufsatzhinweis: „Der vernünftige Grund zur Tötung eines Tieres am Beispiel der Dachsjagd“

Was haben ein Luchs, ein Schneehase und eine Möwe gemeinsam? So oder so ähnlich könnte ein Witz aus der Kategorie „Flachwitze“ beginnen. Doch das, was diese drei Tiere miteinander verbindet, führt bei den wenigsten zu einer Beanspruchung der Lachmuskulatur – erst recht nicht bei Luchs, Schneehase und Möwe. Denn diese drei Tiere finden sich zusammen mit 45 weiteren Arten in § 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) wieder.

Aufgrund dieser „Listenplätze“ gehören sie zu den Arten, die dem Jagdrecht unterliegen. Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, unterscheiden sich von anderen Wildtieren darin, dass auf sie die Vorschriften des BJagdG sowie der Landesjagdgesetze (LJagdG) anwendbar sind. Hiermit verbunden ist ein unter den Hubertusjünger:innen weit verbreiteter Irrtum, nämlich die Vorstellung, dass ein Tier, das dem Jagdrecht unterliegt, auch automatisch während der Jagdzeit bejagt und somit getötet werden darf. Dass diese Vorstellung im Widerspruch zur geltenden Rechtslage steht, hat kürzlich der Bremer Strafrechtsprofessor Dr. Sönke Florian Gerhold mit einem in der juristischen Fachzeitschrift „Natur und Recht“ veröffentlichten Aufsatz[1]Gerhold, Der vernünftige Grund zur Tötung eines Tieres am Beispiel der Dachsjagd – § 17 Nr. 1 TierSchG im Lichte des Art. 20a GG und des Allgemeinen Teils des StGB, NuR (2022), 369-378. … Weiterlesen deutlich gemacht.

In dieser Veröffentlichung mit dem Titel „Der vernünftige Grund zur Tötung eines Tieres am Beispiel der Dachsjagd – § 17 Nr. 1 TierSchG im Lichte des Art. 20a GG und des Allgemeinen Teils des StGB” analysiert der Autor das Verhältnis zwischen dem Tierschutzgesetz und den Jagdgesetzen (BJagdG und LJagdG). Er gelangt zu dem Ergebnis, dass das Jagdrecht lediglich die Anforderungen an das „Wie“ der Tötung eines Tieres festlegt. Das Jagdrecht an sich, sage hingegen nichts über das „Ob“ der Legitimität der Tiertötung aus, sodass sie sich weiterhin am Merkmal „ohne vernünftigen Grund“ aus §§ 1 S. 2, 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz messen lassen müsse. In diesem Zusammenhang begutachtet der Autor die Rechtsdogmatik, die diesem Begriff zugrunde liegt sowie die Auslegung desselben. Die Konsequenz dieser Untersuchung ist nach seiner Auffassung, dass es sich bei beim vernünftigen Grund um einen Rechtfertigungsgrund handelt, der sich nicht an der persönlichen Motivation der handelnden Person, sondern an einem objektiven Maßstab messen lassen muss: Denn eine Anknüpfung an den subjektiven Handlungszweck sei zum einen mit grundlegenden Rechtstaatsprinzipien unvereinbar, zum anderen eröffne sie ein erhebliches Missbrauchspotenzial.

Den vollständigen Aufsatz von Prof. Gerhold finden Sie hier.

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war von 2021 bis 2022 Justiziar im PETA-Rechtsteam in Berlin. Im Rahmen seiner Tätigkeit befasste er sich schwerpunktmäßig mit Fragen und Fällen des Jagd- und Tierschutzrechts.

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