
Wald vor Wild
„Wald vor Wild.“ So steht es in Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Waldgesetzes. Hierbei handelt es sich nicht etwa nur um einen leeren Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes und zwingendes Recht, dessen Umsetzung vor allem in den Staatswäldern Bayerns besondere Priorität genießt. Doch nicht nur im Süden Deutschlands „Wald vor Wild“ weiterlesen