Überraschen tut’s nicht: Catch and Release ist grob tierschutzrechtswidrig.
Die Angelmethode „Catch and Release“ ist verboten. Fische zu fangen und verletzt wieder ins Wasser zu werfen, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und kann eine Straftat darstellen.
Was ist „Catch and Release“?
Unter „Catch and Release“ wird das gezielte Fangen von Fischen verstanden, die anschließend wieder ins Wasser zurückgesetzt werden. Zweck des „Catch and Release“ ist, einen möglichst großen Fisch zu fangen und damit für Aufnahmen zu posieren. Da die Größe des jeweiligen Fisches jedoch erst außerhalb des Wassers festgestellt werden kann, werden in der Regel mehrere Fangversuche unternommen und eine Vielzahl an Fischen (teilweise auch mehrfach) geangelt, bis letztlich ein „wettbewerbsfähiger“ Fisch erwischt wird. Häufig dokumentieren die Angelnden ihre „Fangerfolge“ durch Wiegen, Vermessen und Veröffentlichungen von Fotos der Tiere in Zeitschriften oder dem Internet.
Warum ist die Angelmethode „Catch and Release“ so problematisch?
Fische können Schmerzen empfinden und leiden – entgegen des verbreiteten Irrglaubens.
Obwohl zahlreiche Studien die Schmerzempfindungs- und Leidensfähigkeit von Fischen belegen,[1]So VG Regensburg, Urteil vom 10.5.2016, Rn. 4, K 16.8; vgl. auch zum Stand der Rechtssprechung: Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 1 Rn. 16 (m.w.N.); Lorz/Metzger/Metzger, 7. Aufl. 2019, … Weiterlesen wird die Angelmethode „Catch and Release“ weiterhin häufig als „Freizeitaktivität“ verharmlost. Und die Fische werden „zum jederzeit wiederverwendbaren Sportgerät degradiert, welche zu keinerlei Empfindungen und Regelungen fähig“ sind.[2]AG Hamm NStZ 1988, 466.
Bei den betroffenen Fischen führt das „Catch and Release“ zu Panik, erheblichem Stress und Schmerz. Den Tieren wird ein spitzer Haken durch die Lippen oder den Rachen gebohrt, an dem sie dann mit ihrem ganzen Körpergewicht hängen. Der Versuch der Fische, sich von dem Angelhaken zu befreien, verschlimmert die hierdurch erlittenen Verletzungen und Schmerzen noch. Die Verletzungen infolge des Kampfes mit der Angelleine führen häufig zum Tod der Fische, selbst wenn die Tiere nach dem Abfotografieren wieder ins Wasser zurückgesetzt werden.[3]AG Hamm NStZ 1988, 466.
Gegen welche gesetzlichen Vorgaben verstößt das „Catch and Release“?
Die Angelmethode „Catch and Release“ ist in aller Regel eine Straftat und stellt einen Verstoß gegen den Straftatbestand des § 17 Nr. 2b) Tierschutzgesetz (TierSchG) dar,[4]OLG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.1998 – 12 A 10020/96, Rn. 25; VG Regensburg Urteil vom 10.5.2016 – 4 K 16/8. wonach einem Wirbeltier keine länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden zugefügt werden dürfen. Es ist allerdings eine unvermeidliche Folge beim „Catch and Release“, Fischen länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zuzufügen.
Beim Biss in den Haken, dem Drill, Abhaken, Abmessen, Fotografieren und anschließenden Freilassen wird den schmerz- und stressempfindlichen Fischen oft über mehrere Minuten starkes Leid zugefügt.[5]VG Münster, Beschluss vom 30.01.2015 – 1 L 615/14. Äußere Verletzungen im Mundbereich der Fische durch das „Hängen am Angelhaken“ sowie Verletzungen der empfindlichen Kiemen der Fische durch grobe Behandlung sind lediglich beispielhaft für die Qualen der Tiere im Rahmen des „Catch and Release“ zu nennen.
Zudem werden einige Fische versehentlich mehrfach geangelt, sodass diese wiederholt erheblichen Schmerzen und Todesangst ausgesetzt sind.
Wird ein Fisch während oder infolge des „Catch and Release“ getötet, so verstößt der Angler zusätzlich gegen § 17 Nr. 1 TierSchG, wonach ein Wirbeltier nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden darf. Oft wird der Verzehr der Fische als „vernünftiger Grund“ i.S.d. § 17 Nr. 1 TierSchG angeführt. Beim „Catch and Release“ findet ein solcher jedoch nicht statt. Die „Freude am Wettkampf“ bzw. nur nach Profilierung zu streben, kann keinesfalls als vernünftiger Grund i.S.d. § 17 Nr. 1 TierSchG angesehen werden.[6]OLG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.1998 – 12 A 10020/96, Rn. 36; VG Münster, Beschluss vom 30.01.2015 – 1 L 615/14. Dem steht bereits der Zweck des Tierschutzgesetzes entgegen:
Gemäß § 1 TierSchG ist es die alleinige Verantwortung des Menschen, das Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe zu schützen. Beim „Catch and Release“ werden Fische jedoch zum bloßen Objekt menschlicher Freizeitfreuden degradiert, welche niemals einen „vernünftigen Grund“ i.S.d. § 17 Nr. 1 TierSchG darstellen können.[7]OLG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.1998 – 12 A 10020/96.
Fische zu Unterhaltungszwecken bzw. als „Freizeitaktivität“ Schmerzen und Leiden auszusetzen oder sie gar zu töten, stellt somit den denkbar größten Widerspruch dar.
Sollten Sie darauf aufmerksam werden, dass von der „Catch and Release“-Methode Gebrauch gemacht wird – etwa durch eigene Beobachtungen oder Fotos in einschlägigen Zeitschriften bzw. dem Internet –, empfehlen wir, Strafanzeige zu erstatten und/oder uns über PETAs Whistleblower-Formular über Ihre Beobachtungen zu informieren.
war im Frühjahr 2021 Rechtsreferendarin bei PETA Deutschland e.V. in Stuttgart.
Quellen